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Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
Beauftragte des Begünstigten (§ 1 Abs. 2 der Verordnung) und die im Rahmen der Gewässeraufsicht tätigen Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten,
soweit das Gebiet des Saarlandes betroffen ist, die Schau nach § 37 Abs. 5 SWG durchgeführt wird,
die Grenzen der Fassungsbereiche und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden und
soweit das Gebiet des Saarlandes betroffen ist, der Hinweis „Wasserschutzgebiet“ in das Liegenschaftskataster aufgenommen wird.