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Weitere Schutzzone (Zone III) Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen;Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften);
Rohrleitungsanlagen nach § 19 a WHG zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
Abwassereinleitung in den Untergrund einschließlich Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung. Ausgenommen ist die flächenhaft über die natürlich gewachsene oder über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Bodenzone erfolgende Versickerung von:
von Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken (§ 35 Abs. 2 SWG) oder
nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser,- von Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken (§ 35 Abs. 2 SWG) oder- von gewerblich oder industriell genutzten Flächen, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage - mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zwei-streifigen Straßen -, beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen, soweit dies nach einer kommunalen Abwassersatzung bzw. einem Bebauungsplan zulässig ist ( §§ 49a Abs. 3, 35 Abs. 3 SWG),
von gewerblich oder industriell genutzten Flächen, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage - mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zwei-streifigen Straßen -, beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen, soweit dies nach einer kommunalen Abwassersatzung bzw. einem Bebauungsplan zulässig ist ( §§ 49a Abs. 3, 35 Abs. 3 SWG),
biologisch gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen,soweit diese Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt, unterhalten und betrieben werden;
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
Bau von zentralen Kläranlagen;
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlaganlagen und -zwischenlager,Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z.B. Bauschuttrecycling),Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen,Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden,Ablagerungen auch unbelasteter Locker- oder Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
Landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d.h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u. a. für:
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft ganz-jährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
Landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
Sonderkulturen,
Kleingartenanlagen;
Flugplätze;
Neuanlage von Güterumschlagplätzen (z.B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z. B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückständen, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen;
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe; Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
Neuanlage von Golfplätzen;
Wurftaubenschießplätze;
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
Neuanlage und wesentliche Erweiterung von Tankstellen;
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
Motorsport;
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
Militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzonen III und II entsprechen.
In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
Ausweisung von Baugebieten;
Ausweisung und Erweiterung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
Kanalisation einschließlich Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Kleinkläranlagen;
Neubau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung;
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten - Bohrungen;
Gewinnung von Erdwärme.
Engere Schutzzonen (Zone II) Die engeren Schutzzonen sollen den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind. Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
Die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft;
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
Herstellen und Erweitern von Dränen;
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
Sprengungen;
Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser;
Badebetrieb außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen.
In den engeren Schutzzonen sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
Änderung und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
Ändern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
Baustelleneinrichtungen.
Fassungsbereiche (Zone I) Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer un-mittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten. In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten: Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen dienen.
Die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
Fahr- und Fußgängerverkehr;
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
Versickerung/Verrieselung von Niederschlagswasser.