Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemeinden Bous, Schwalbach und Ensdorf, der Stadt Püttlingen und der Mittelstadt Völklingen (Wasserschutzgebietsverordnung „Bous/Schwalbach“) Vom 29. November 2007
Die untere Wasserbehörde entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 bis 9 entsprechend.
§ 6 WasSchGBousSchwV SL
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