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In der engeren Schutzzone ist der Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind, zu gewährleisten. Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos; ausgenommen sind alle baulichen Anlagen und Maßnahmen, die der Förderung, Aufbereitung, Fortleitung und Speicherung des gewonnenen Wassers dienen,
Baustellen, Baustofflager,
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze,
Campingplätze, Sportanlagen,
Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern,
Wagenwaschen und Ölwechsel,
Friedhöfe,
Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden,
Maßnahmen, wenn sie durch Zerreißen schützender Deckschichten oder durch Bildung offener Wasseransammlungen zu dauerhaften oder erheblichen schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen,
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen, sowie zur Herstellung von Kavernen,
Sprengungen,
Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Massentierhaltung, Pferche,
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung,
Aufbringung von Klärschlamm,
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger,
Gärfuttermieten,
Kleingärten, Gartenbaubetriebe,
Lagerung von Heizöl und Dieselöl,
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
Durchleiten von Abwasser,
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind,
Dräne und Vorflutgräben,
Fischteiche,
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, deren Gebrauchsanweisung eine von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft erteilte Auflage für Wasserschutzgebiete enthält,
Lagerung, Umschlag und gewerbliche Nutzung von Halogen-Kohlenwasserstoffen,
Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen,
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe,
Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
Versenkung von Abwasser einschließlich gesammelter Straßenwässer, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe,
Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr,
Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen),
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben,
Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser,
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau,
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe,
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs,
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen sowie militärische Liegenschaften über das nach dem Erlass „Durchführungsbestimmungen zu Manövern und anderen Übungen in Wasserschutzgebieten“ des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Oktober 1992 (VMBl. 1993, Nr. 7, S. 101) erlaubte Maß,
Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott.