Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 6 erlassen.
Begünstigter im Sinne von § 37 Abs. 3 Saarländisches Wassergesetz ist die Saarbergwerke AG, Trierer Straße 1, 66111 Saarbrücken.