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Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zu Gunsten des Zweckverbandes „Wasserversorgung der Stadt- und Landgemeinden des Kreises Neunkirchen“ das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet für die Wassergewinnungsanlagen des Zweckverbandes im Bereich der Stadt Homburg festgesetzt. Für das Gebiet werden die Regelungen nach den §§ 3 bis 9 erlassen.