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Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung die Vorschriften der §§ 62, 63 WHG, 39 SWG und §§ 64, 65 LWG RLP i. V. m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Für das Aufbringen von Klärschlamm sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngegesetzes (DüngG) bzw. der Düngeverordnung (DüV) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.