§ 15 WasserstoffNEV
Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten: Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzentgelte von Relevanz sind und
einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.
Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:
die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs,
den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs,
die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und
die nach § 14 errechneten Differenzbeträge.