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Der Leistungspflichtige hat die Anlagen, zu deren Bau, Umbau oder Erhaltung der Verpflichtungsbescheid verpflichtet, ordnungsgemäß zu warten und betriebsfähig zu halten.
Der Inhaber einer der in Absatz 1 genannten Anlagen, der die Anlage wesentlich ändern will, hat dies der zuständigen Behörde unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Änderung untersagen, wenn dadurch die Zwecke des § 1 gefährdet werden. Mit der Ausführung des anzeigepflichtigen Vorhabens darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige begonnen werden, sofern die zuständige Behörde das Vorhaben auf Grund des Satzes 2 nicht untersagt. Die Vorschriften, nach denen die Ausführung des Vorhabens einer behördlichen Genehmigung bedarf, bleiben unberührt.
Wer Anlagen im Sinne des § 19g Abs. 1 und 2 WHG einbauen, aufstellen, betreiben oder länger als ein Jahr stillegen will, hat sein Vorhaben der zuständigen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass keine vom Betreiber geplante, wesentliche Änderung ohne eine zuvor nach…
Bau und Betrieb von Anlagen nach § 75 Absatz 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 75, die kein…
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft -Tretens dieser Verordnung bestehen und die nach…
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und die nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.