§ 4 StrandschutzwerkSicherungsVBekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erlässt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
§ 2 Abs. 2 HgFSNatSchVVerordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"
Das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann…
§ 4 WaStrBAVBefreiungen
Von den Benutzungsverboten nach § 2 Absatz 1 oder den besonderen Betretens- und Befahrensverboten nach § 2 Absatz 2 sind die Bediensteten oder Beauftragten der…
Art 2 Abs. 2 MoselSchPEVVerordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Soweit es einer Abweichung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder einer…
§ 4 Abs. 3 WasSkiV 1990Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2 ihren nachgeordneten Wasserstraßen- und…