§ 4 WasSkiV 1990
(1)
Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt betrieben werden: Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet und mit Auflagen verbunden werden.
1.
das Wasserskilaufen von mehreren Personen an einer oder mehreren seitlich am Fahrzeug fest angebrachten Stangen oder sonstigen Vorrichtungen,
2.
das Drachen- oder Fallschirmfliegen.
(2)