Anlage DünenSchVBekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge
(Fundstelle: VkBl. 2016, 441)
§ 5 Abs. 3 WaStrBAVZerstörungs- und Beschädigungsverbot
Das Verbot nach Absatz 2 kann durch das Schild nach dem Muster 4 der Anlage kenntlich gemacht werden.
Anlage StrandschutzwerkSicherungsVBekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum
(Fundstelle: VkBl. 2016, 439)
§ 2 WaldSpVO SNWaldsperrungsverordnung
Schilder nach § 1 können auch verwendet werden, sofern gesetzliche Betretensverbote nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 und Abs. 4 SächsWaldG erkennbar gemacht werden…