§ 1 Abs. 2 DünenSchVBenutzungs- und Beschädigungsverbot
Die Benutzungs- und Beschädigungsverbote nach Absatz 1 können durch ein Schild nach dem Muster 1 dieser Verordnung oder durch Zäune kenntlich gemacht werden.
Anlage StrandschutzwerkSicherungsVBekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum
(Fundstelle: VkBl. 2016, 439)
Anlage WaStrBAVBekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen
(Fundstelle: VkBl. 2016, 437 – 438)
§ 6 DünenSchVÜbergangsbestimmungen
Schilder, die am 30. Juni 2016 aufgestellt sind, gelten neben den nach dieser Verordnung aufgestellten Schildern bis zum 31. Dezember 2021 fort. Im Umfang der…
§ 6 Abs. 2 Nr. 12 NatSGVessertalVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal"
Schilder, die nicht den Zielen des § 3 entsprechen, aufzustellen oder anzubringen,