Anlage DünenSchVBekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge
(Fundstelle: VkBl. 2016, 441)
§ 1 Abs. 2 StrandschutzwerkSicherungsVBefahrensverbot
Das Befahrensverbot ist durch das Schild 1 der Anlage zu dieser Verordnung, durch Zäune oder durch Schranken kenntlich gemacht.
§ 6 StrandschutzwerkSicherungsVÜbergangsbestimmungen
Schilder, die am 30. Juni 2016 aufgestellt sind, gelten neben den nach dieser Verordnung aufgestellten Schildern bis zum 31. Dezember 2021 fort. Im Umfang der…
Anlage WaStrBAVBekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen
(Fundstelle: VkBl. 2016, 437 – 438)
§ 1 Abs. 2 DünenSchVBekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge
Die Benutzungs- und Beschädigungsverbote nach Absatz 1 können durch ein Schild nach dem Muster 1 dieser Verordnung oder durch Zäune kenntlich gemacht werden.