Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 3 WaStrGGemGebrErmV
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