Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) · II.
Die Länder werden von den Reichswasserstraßen Staatssteuern nicht erheben.
§ 10 WaStrÜbgVtrKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen