§ 31 WaStrÜbgVtr
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1. Das Reich wird die auf das Reichsverkehrsministerium übergehenden Akten der Landeszentralbehörden diesen zwecks Führung der einstweiligen Verwaltung für das Reich (vgl. § 11) sowie zur Herbeiführung des Abschlusses des endgültigen Vertrags und zwecks Vertretung der Landesinteressen vor dem Staatsgerichtshof oder dem Schiedsgericht zur Verfügung stellen.
§ 31 WaStrÜbgVtr
2. Welche Akten der Landeszentralbehörden auf das Reich übergehen, ist zwischen dem Reichsverkehrsministerium und den Landeszentralbehörden zu vereinbaren.