WaStrVermRG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 WaStrVermRGGesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen § 6§ 8 Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen. § 6§ 8