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Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Forderungen oder Anordnungen des Wasser- und Bodenverbandes, einschließlich der zu ihrer Durchsetzung verhängten Zwangsmittel, können im Verwaltungsweg vollstreckt werden. Insoweit gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
Der Verbandsvorsteher des Wasser- und Bodenverbandes ist die Vollstreckungsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine andere Vollstreckungsbehörde bestimmen; sie kann selbst als solche eintreten.
Die Vollstreckungsbehörde kann sich der Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers nach Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales bedienen.
Die Aufsichtsbehörde der Gemeinden und Gemeindeverbände kann anordnen, dass diese dem Wasser- und Bodenverband ihre Einrichtungen für das Vollstrecken überlassen. Sie können den Ersatz ihrer Kosten fordern.