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Der Wasser- und Bodenverband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
zur Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
zur Veräußerung und zur wesentlichen Änderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder Kunstwert haben,
zum Eintreten in Gesellschaften und andere Vereinigungen bürgerlichen Rechts,
zur Gewährung von Darlehen an Mitarbeiter des Verbandes.