WasVerbG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietBesondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung§ 22 WasVerbG SLÖrtliche ZuständigkeitVerordnung über Wasser- und Bodenverbände Vom 3. September 1937 § 21§ 23 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiÖrtlich zuständig ist diejenige Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat.