Verordnung über Wasser- und Bodenverbände Vom 3. September 1937
Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die der Wasser- und Bodenverband ohne die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen hat, sind unwirksam.
§ 24 WasVerbG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen