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Erwachsene im Sinne dieser Verordnung sind die in einem bestimmten Gebiet des Freistaates Sachsen mit Hauptwohnsitz gemeldeten Menschen ab 18 Jahren (Erwachsenenzahl). Die maßgeblichen Datengrundlagen hierfür sind die Bevölkerungsangaben des Landesamtes für Statistik mit Stand 31. Dezember 2022. Diese Angaben sind alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2025 zu aktualisieren und jeweils ab dem übernächsten Jahr anzuwenden.
Maßgebende Einwohnerzahl für die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung ist ab Januar eines jeden Jahres die vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen…
In § 125 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorjahres“ die Wörter „auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung“ eingefügt.
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung…
„(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit…
Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt: „ § 67a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011 § 67 findet für das Jahr 2013 mit der Maßgabe Anwendung, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.