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Die besondere Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie der Familienbildung durch das Land bleibt unberührt. Das gilt auch für die Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung, die über die Förderung nach § 16a hinausgeht.
Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten…
Das Land fördert die kulturelle Bildung im Rahmen von lokalen und regionalen Netzwerken. Es wirkt durch seine Förderung auf die Abstimmung von Förderzielen und…
Die besondere Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der entsprechenden außerschulischen Jugendbildung, der politischen Bildung, der beruflichen Fort- und…
Das Land fördert staatlich anerkannte Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung nach § 9 Absatz 1 durch Zuwendungen Die finanzielle Förderung der beruflichen…
Das Land fördert nach Maßgabe dieses Abschnittes Maßnahmen der Weiterbildungseinrichtungen, mit denen diese auf aktuelle gesellschaftliche und strukturelle…
Bildungsstätten anderer Träger wie der Kirchen und freien Vereinigungen werden nach Maßgabe der §§ 15 und 16 als Einrichtungen der Weiterbildung gefördert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.