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Die Weiterbildungen nach dieser Verordnung werden an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung oder von der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zugelassen sind. Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätten bestimmen sich nach Teil II.
Die Weiterbildung wird an von der Pflegekammer zugelassenen Weiterbildungsstätten oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen durchgeführt. Die…
Zur Behebung eines Mangels an Ausbildungsstätten können auf Antrag auch Einrichtungen als Weiterbildungsstätten für den Weiterbildungsabschnitt nach § 3 Absatz…
Weiterbildungsstätten für die in § 1 genannten Gebiete bedürfen der Zulassung durch die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen. Durch die Bezirksregierungen vor dem…
Weiterbildungsstätten gemäß § 37 Abs. 1 HeilBerG zur Durchführung der praktischen Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind…
Der Umfang der Zulassung als Weiterbildungsstätte richtet sich nach der für eine ordnungsgemäße Weiterbildung notwendigen sachlichen und personellen Ausstattung…
Weiterbildungseinrichtungen bedürfen für die Durchführung der Weiterbildung nach diesem Gesetz der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.