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Auf Antrag können eine andere Aus- oder Weiterbildung oder Teile hiervon, eine Hochschulausbildung oder Teile hiervon, Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Weiterbildung nach § 2 Absatz 1 angerechnet werden. Das Erreichen des Weiterbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Die Weiterbildungsstätte gibt eine Einschätzung über den Umfang einer möglichen Anrechnung ab. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag.
Eine nach dem Recht eines anderen Bundeslandes begonnene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten…
Die Anrechnung erfolgt auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten.
Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften…
Auf Antrag können Weiterbildungsinhalte anderer, insbesondere staatlich anerkannter, berufsspezifischer Weiterbildungen durch die oder den Vorsitzenden des…
Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung auf Antrag. Die Weiterbildungsstätte trägt die…
Eine nach dem Recht eines anderen Bundeslandes begonnene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.