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Eine andere Aus- oder Weiterbildung, eine Hochschulausbildung oder Teile davon, Berufserfahrung sowie durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf die Weiterbildung angerechnet werden, sofern der Erfolg der Weiterbildung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag die Weiterbildungseinrichtung.
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG.
die Weiterbildung entsprechend den nach § 8 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnungen durchführt.
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus der Anlage 22. § 88 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein…
Die Weiterbildung kann aufnehmen, wer die jeweils geltenden hochschulrechtlichen oder die im Sächsischen Berufsakademiegesetz vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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