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Das Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummern 17 bis 19 werden angefügt:
„17. Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent,
Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent sowie
Medizinische Technologin und Medizinischer Technologe.“
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine andere Aus- oder Weiterbildung, eine Hochschulausbildung oder Teile davon, Berufserfahrung sowie durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf die Weiterbildung angerechnet werden, sofern der Erfolg der Weiterbildung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag die Weiterbildungseinrichtung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.