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Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
die Berufung aus den Gründen des § 122 Absatz 1 als unzulässig verwerfen,
die Berufung zurückweisen, wenn es sie einstimmig für offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, oder
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
Vor der Beschlussfassung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
dies aus den in § 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründen geboten ist,
Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung zulässig.
die Beweismittel,
§ 102 Absatz 3 gilt entsprechend.
Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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