§ 22 WDO
Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:
Verweis,
strenger Verweis,
Disziplinarbuße,
strenge Disziplinarbuße,
Ausgangsbeschränkung,
strenge Ausgangsbeschränkung,
Disziplinararrest,
strenger Disziplinararrest.
Nebeneinander können verhängt werden: Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.
Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung oder strenger Disziplinararrest und strenge Ausgangsbeschränkung,
bei unerlaubter Abwesenheit von mehr als einem Tag
Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße,
strenge Ausgangsbeschränkung und strenge Disziplinarbuße,
Disziplinararrest und Disziplinarbuße oder
strenger Disziplinararrest und strenge Disziplinarbuße.
Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung nicht entgegen, wenn die Soldatin oder der Soldat sich im Übrigen bewährt hat.