WDO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 90 WDOUnzulässigkeit der VerhaftungWehrdisziplinarordnung · Teil 3, Kapitel 3, Abschnitt 4 § 89§ 91 Die Soldatin oder der Soldat darf im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verhaftet werden.