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Diese Verordnung trifft weitergehende Regelungen hinsichtlich der zur Überwachung der Einhaltung düngerechtlicher Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Melde- und Mitteilungspflichten nach den §§ 3 bis 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) in der jeweils geltenden Fassung. Sie gilt für Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger und Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.
Die Daten der Aufzeichnungen nach § 2 sind vom Abgeber und Empfänger jeweils für den Halbjahreszeitraum 1. Januar bis 30. Juni und für den Halbjahreszeitraum 1.…
Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder…
das Inverkehrbringen einschließlich des Vermittelns, das Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder…
Für das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Anhang…
Nachweise über vertragliche Vereinbarungen des Genehmigungsinhabers mit einem Dritten über die Abnahme von Wirtschaftsdüngern oder Düngemitteln, die als…
Die Anforderungen dieser Verordnung gelten auch für die in Absatz 1 genannten Stoffe, die nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Düngegesetzes angewendet und nach § 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.