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Die Daten der Aufzeichnungen nach § 2 sind vom Abgeber und Empfänger jeweils für den Halbjahreszeitraum 1. Januar bis 30. Juni und für den Halbjahreszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres jeweils spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Halbjahreszeitraums der für den Vollzug der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde zur Überprüfung im Rahmen der Überwachung der Nährstoffströme elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank zu übermitteln. Die Meldung nach Satz 1 erfüllt für den Empfänger zugleich die Anforderungen des § 4 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.
Meldungen gemäß § 64 nach Anlage 2 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit…
Diese Verordnung trifft weitergehende Regelungen hinsichtlich der zur Überwachung der Einhaltung düngerechtlicher Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungs-,…
Die Meldung nach Absatz 1 ist jährlich zum Stichtag 31. Juli abzugeben; sie muss spätestens am 10. September bei der/dem Landesbeauftragten in der von…
Betriebsinhaber haben vor dem jeweiligen Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und…
Die Meldungen sind spätestens bis zum Ablauf der sechsten Woche eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 1994, zu…
Der Meldepflichtige hat bis spätestens zum 28. Februar eines Jahres folgende Angaben zu machen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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