§ 5 WeinASachV
Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensbestimmungen
(1)
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2)
Die §§ 83 bis 86, 89 bis 91 und 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die §§ 83 bis 86, 89 bis 91 und 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.