§ 17 WeinFöGewV
Begünstigte von Förderungen sind verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Abschnitt 4 den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, sofern die zuständige Stelle dies verlangt.
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
Auskunft zu erteilen und
die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Für die Aufbewahrungspflichten gelten die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen.