§ 3 WeinFöGewV
Zuständige Stellen
(1)
Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(2)
Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(3)
Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4
1.
ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
2.
ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.