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Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 34, 6, 8 und 69 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 57 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 45
ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.