§ 16 Abs. 4 WeinG 1994Inverkehrbringen und Verarbeiten
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von für den…
§ 1 Abs. 2 Nr. 7 WeinFöGewVVerordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115,
§ 3 Abs. 2 WeinFöGewVVerordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
§ 8 Abs. 7 WeinFöGewVVerordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 sind Kosten für Tätigkeiten zur Absatzförderung in Drittländern und für Kommunikationsmaßnahmen in…
§ 2 Abs. 6 WeinFöGewVVerordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
Die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 kann von anerkannten Erzeugervereinigungen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Weinbereich…