BVerfG, 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12Beschluss v. 2014-05-06 · § 46 WeinG 1994
Weinabgabe nach § 43 WeinG (juris: WeinG 1994) sowie Abgabe für gebietliche Absatzförderung gem § 1 AbföG Wein Rh.-Pf. (juris: WeinFöAbgG RP) als zulässige Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verfassungsrechtlich unbedenklich - insb zur Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen sowie zur Gruppennützigkeit der Mittelverwendung - Organisation des Deutschen Weinfonds zudem in Einklang mit Anforderungen des Demokratieprinzips
BVerwG, 3 C 4/11Urteil v. 2011-11-24 · § 46 WeinG 1994
Abgabe für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht