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(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Weingesetzes und § 39 der Weinverordnung) Für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein wird die Bezeichnung „Bereich Siebengebirge“ festgelegt. Der Bereich umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Gemeinden und Lagen.
Als Großlage für mehrere in Anlage 1 genannte Einzellagen wird die Bezeichnung „Königswinterer Petersberg“ zugelassen.
Rheinischer Landwein,
Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer…
Als Lagename darf nur ein Name eingetragen werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich…
einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile dieser Gebiete oder
Die Mitgliedstaaten können dieses Kapitel auf Regionen anwenden, in denen Wein produziert wird, der zur Herstellung von Branntwein mit einer geografischen…
bestimmte Rebflächen oder die Zusammenfassung solcher Rebflächen, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.