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(zu § 3 Absatz 2 und 6 sowie § 22 des Weingesetzes und § 2 der Weinverordnung) „Rheinburgen-Landwein“ darf nur aus Trauben hergestellt werden, die von Rebflächen im bestimmten Anbaugebiet Mittelrhein und von nach § 8 Absatz 1 zugelassenen Rebsorten stammen.
Bei der Herstellung von „Landwein Rhein“ müssen mindestens 85 Prozent der verwendeten Trauben von zugelassenen Rebsorten und ausschließlich aus dem geografischen Gebiet stammen, die übrigen bis zu 15 Prozent der verwendeten Trauben dürfen in einem anderen Landweingebietes in Deutschland hergestellt worden sein.
Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrauben…
Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der…
Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in dem…
die zur Weinbereitung verwendeten Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen stammen.
Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und
Zur Herstellung von Qualitätswein b.A. dürfen nur die nachfolgend aufgezählten Rebsorten verwendet werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.