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Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende Gebiete festgelegt:
Ahrtaler Landwein,
Badischer Landwein,
Bayerischer Bodensee-Landwein,
Brandenburger Landwein,
Landwein Main,
Landwein der Mosel,
Landwein Neckar,
Landwein Oberrhein,
Landwein Rhein,
Landwein Rhein-Neckar,
Landwein der Ruwer,
Landwein der Saar,
Mecklenburger Landwein,
Mitteldeutscher Landwein,
Nahegauer Landwein,
Pfälzer Landwein,
Regensburger Landwein,
Rheinburgen-Landwein,
Rheingauer Landwein,
Rheinischer Landwein,
Saarländischer Landwein,
Sächsischer Landwein,
Schleswig-Holsteinischer Landwein,
Schwäbischer Landwein,
Starkenburger Landwein,
Taubertäler Landwein.
den Flächen der in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete und
Das Landweingebiet entspricht dem Untergebiet nach § 2.
Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe „Landwein“ bezeichnet…
den Begleitdokumenten nach Kapitel IV,
Die Bezeichnung eines Weines als Landwein setzt voraus, dass
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.