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(zu § 9 des Weingesetzes) Der zulässige Hektarertrag für den Bereich Siebengebirge wird auf 105 Hektoliter Wein festgesetzt.
100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,
60 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,
des zulässigen Hektarertrages,
bei der Festsetzung des Hektarertrages werden die Erträge der sieben vorhergehenden Jahre berücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die Erntemenge den…
100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,
für alle anderen empfohlenen bzw. zugelassenen Sorten auf 96 Hektoliter Traubenmost festgesetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.