Gesetze
Gesetz wird geladen …
(zu § 17 Absatz 1 des Weingesetzes) Als natürliche Mindestalkoholgehalte für Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein und Sekt bestimmter Anbaugebiete (b. A.) werden die in Anlage 3 aufgeführten Werte festgesetzt.
den natürlichen Mindestalkoholgehalt der Landweine unter Berücksichtigung der für Qualitätswein desselben geografischen Raumes geltenden Wertes,
Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 9 Satz 1 und 2 ist, soweit es sich um Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.…
vorzuschreiben, dass bei Prädikatswein der natürliche Alkoholgehalt amtlich festzustellen ist,
der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf vorbehaltlich einer Verordnung gemäß § 17 Absatz 3 des Weingesetzes bei anderem als Prädikatswein in der…
Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:
Für Qualitätsweine (§ 11 des Weingesetzes) werden als natürliche Mindestalkoholgehalte folgende Werte festgesetzt: Oechsleo Vol. % Alkohol 1. bei den Rebsorten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.