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(zu § 23 des Weingesetzes und § 29 der Weinverordnung) Lagen werden auf Antrag in die Weinbergrolle eingetragen. Der Antrag ist bei der/dem Landesbeauftragten in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Antragsberechtigt sind Eigentümer von Rebflächen und sonstige zur Nutzung der Rebflächen dinglich Berechtigte.
Der Antrag muss enthalten:
den zur Eintragung vorgesehenen Namen und die Angabe, ob es sich um einen herkömmlichen oder in das Flurkataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen Namen anlehnt; im letzteren Fall ist dieser anzugeben;
Angaben über die Gelände- und Bodenbeschaffenheit und die hauptsächlich angebauten Rebsorten.
Jeder Antragsausfertigung ist eine Karte im Maßstab 1 : 2500 oder 1 : 5000 beizufügen, aus der die Grundstücke und Katasterbezeichnungen der Grundstücke, für die der Lagenname eingetragen werden soll, ersichtlich sind. Die Grenzen der einzutragenden Lage sind farbig darzustellen.
die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen und Namen kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt…
In die Weinbergsrolle sind die Grenzen der Lagen und des Bereichs nach Katasterbezeichnungen (Gemarkungen, Flur, Gewanne, Flurstück) einzutragen. Die Anträge…
In die Weinbergrolle sind die Grenzen der Lagen nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) einzutragen.
Antragsberechtigt sind alle Bewirtschafter von Rebflächen im Saarland, die in der Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli…
Dem Antrag auf Eintragung einer Lage, der in dreifacher Ausfertigung zu stellen ist, muss eine Beschreibung beigefügt werden, die folgende Angaben enthält:
bestimmte Rebflächen oder die Zusammenfassung solcher Rebflächen, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.