§ 10 WeinSBV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
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Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig