§ 9 WeinSBV
Straftaten
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Traubenmost oder Wein verschneidet,
2.