WeinTechAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 WeinTechAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3