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(zu § 13 der Wein-Überwachungsverordnung) Die Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 genehmigen, dass die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung durchgeführt wird.
Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen sowie mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Wein-Überwachungsverordnung.
Die Datensicherung zur Gewährleistung der direkten Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist nach § 13 Absatz 3 der Wein-Überwachungsverordnung hat so zu erfolgen, dass eine Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.
über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen Analysenbücher zu führen sind.
Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu…
Die Weinbuchführung erfolgt durch Führung eines Registers nach Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024, Artikel…
Das Analysenbuch kann elektronisch geführt werden. Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten der…
Die Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass die Ein- und Ausgangsbücher mit einem Buchführungsverfahren mittels automatisierter Datenverarbeitung…
Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.