§ 13 Abs. 1 WeinR-DVO NRWVerordnung zur Durchführung des Weinrechts
(zu § 12 Absatz 1 und § 14 der Wein-Überwachungsverordnung) Die Weinbaubetriebe haben die Feststellungen in ein durchnummeriertes Herbstbuch nach dem Muster der…
§ 16 Abs. 4 SächsWeinRDVOSächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen.
§ 31 Abs. 1 WeinÜVWeinüberwachungsverordnung
Abweichend von den §§ 5 bis 13 und 30 darf die Buch- und Registerführung bis zum Ablauf des 31. August 2027 noch nach den §§ 5 bis 17 und 40 der…
§ 6 Abs. 5 WeinÜVWeinüberwachungsverordnung
Die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 8 Absatz 1 können im Zeitraum der Ernte, spätestens bis zum 15. November eines Jahres, in ein fortlaufend…
§ 7 Abs. 1 WeinÜVWeinüberwachungsverordnung
Ein Registerführungspflichtiger hat innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025…